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Patientenaufklärung und Einwilligung

Dieses Dokument erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen unserer telemedizinischen Dienstleistungen und dient der Einholung deiner informierten Einwilligung.

Berufsgeheimnis und Offenbarungsbefugnis (Art. 321 Ziff. 1 StGB)

Ärzt:innen sowie Apotheker:innen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Das gilt auch für Hilfspersonen, die sie im Rahmen der Behandlung oder Leistungserbringung beiziehen.

Deine Einwilligung in diesem Dokument ermächtigt die an deiner Behandlung beteiligten medizinischen Fachpersonen, die für deine Versorgung erforderlichen Informationen untereinander und mit der ausführenden Partnerapotheke auszutauschen.

Mitarbeitende von orva unterstützen ärztliche Fachpersonen nur technisch oder administrativ und nur im erforderlichen Umfang. Sie werden als Hilfspersonen zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Einzelheiten sind in unseren Nutzungsbedingungen geregelt.

Formula magistralis (Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG)

Das Schweizerische Heilmittelgesetz unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln und zulassungsfreien Individualrezepturen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG brauchen Arzneimittel, die «in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person hergestellt werden», keine Zulassung. Diese werden als «Formula magistralis» bezeichnet.

Bei einer Formula magistralis erfolgt keine vorgängige Zulassungsprüfung durch Swissmedic hinsichtlich Sicherheit, Wirksamkeit oder Qualität dieses spezifischen Einzelpräparats. Die fachliche Verantwortung für die Verordnung liegt bei der verschreibenden ärztlichen Fachperson, für die korrekte Herstellung bei der ausführenden Apotheke.

Vor Behandlungsbeginn solltest du dich über die pharmakologischen Eigenschaften, mögliche Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Wechselwirkungen der verordneten Wirkstoffe informieren. Unser Wirkstoffkatalog bietet dir hierzu detaillierte Informationen; die abschliessende Aufklärung erfolgt durch die ärztliche Fachperson im Rahmen der Konsultation.

Wirkstoffkatalog einsehen

Deine informierte Einwilligung

Durch Bestätigung dieses Dokuments erklärst du verbindlich:

  • Du nimmst zur Kenntnis, dass der Behandlungsvertrag direkt zwischen dir und der behandelnden ärztlichen Fachperson zustande kommt. orva handelt ausschliesslich als Plattformbetreiberin und Vermittlerin und ist nicht Partei des Behandlungsverhältnisses.
  • Du hast dieses Aufklärungsdokument sowie die verfügbaren Informationen zu den Wirkstoffen gelesen und verstanden, einschliesslich des Hinweises, dass eine Formula magistralis nicht vorgängig durch Swissmedic zugelassen wird.
  • Du hattest oder erhältst im Rahmen der ärztlichen Konsultation Gelegenheit, Fragen zu Diagnose, Behandlungsoptionen, Risiken, Alternativen und Anwendung zu stellen. Die abschliessende informierte Einwilligung zur konkreten Behandlung erfolgt gegenüber der behandelnden ärztlichen Fachperson.
  • Du erteilst den beteiligten medizinischen Fachpersonen, Partnerapotheken und erforderlichen Hilfspersonen gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB die Einwilligung zur Offenbarung der für deine Behandlung erforderlichen Informationen und willigst in die Verordnung und Herstellung einer Formula magistralis gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG ein.

Widerrufsrecht

Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf berührt die Rechtmässigkeit der bis dahin erfolgten Bearbeitung nicht. Für einen Widerruf wende dich an legal@orva.ch.

Stand: Mai 2026

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