Patientenaufklärung und Einwilligung

Dieses Dokument erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen unserer telemedizinischen Dienstleistungen und dient der Einholung deiner informierten Einwilligung.

Berufsgeheimnis und Offenbarungsbefugnis (Art. 321 StGB)

Ärzte und Apotheker unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Das bedeutet, dass sie Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind, grundsätzlich nicht offenbaren dürfen.

Gemäss Art. 321 Abs. 2 StGB ist eine Offenbarung jedoch zulässig, wenn sie «auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten» erfolgt. Deine Einwilligung in diesem Dokument ermächtigt die an deiner Behandlung beteiligten medizinischen Fachpersonen, die für deine Versorgung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen.

Konkret betrifft dies den Austausch von Gesundheitsinformationen zwischen orva (in Gründung), den behandelnden Ärzten und der Partnerapotheke. Die Einzelheiten sind in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

Formula magistralis (Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG)

Das Schweizerische Heilmittelgesetz unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln und zulassungsfreien Individualrezepturen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG brauchen Arzneimittel, die «in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person hergestellt werden», keine Zulassung. Diese werden als «Formula magistralis» bezeichnet.

Bei einer Formula magistralis erfolgt keine Prüfung durch Swissmedic hinsichtlich Sicherheit, Wirksamkeit oder Qualität dieses spezifischen Einzelpräparats. Die fachliche Verantwortung für die Verordnung liegt bei der verschreibenden ärztlichen Fachperson, für die korrekte Herstellung bei der ausführenden Apotheke.

Du hast eine Mitwirkungsobliegenheit: Vor Behandlungsbeginn solltest du dich über die pharmakologischen Eigenschaften, mögliche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen der verordneten Wirkstoffe informieren. Unser Wirkstoffkatalog bietet dir hierzu detaillierte Informationen.

Wirkstoffkatalog einsehen

Deine informierte Einwilligung

Durch Bestätigung dieses Dokuments erklärst du verbindlich:

  • Du hast dieses Aufklärungsdokument sowie die von der behandelnden ärztlichen Fachperson bereitgestellten Informationen gelesen und inhaltlich verstanden.
  • Du hattest Gelegenheit, der behandelnden ärztlichen Fachperson Fragen zu stellen, und erhieltest darauf zufriedenstellende Antworten.
  • Dir wurden therapeutische Alternativen sowie die mit der Behandlung verbundenen Risiken erläutert.
  • Du erteilst den beteiligten Fachpersonen gemäss Art. 321 Abs. 2 StGB die Einwilligung zur Offenbarung der für deine Behandlung erforderlichen Informationen.
  • Du willigst in die Verordnung und Herstellung einer Formula magistralis gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG ein.

Widerrufsrecht

Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf berührt die Rechtmässigkeit der bis dahin erfolgten Bearbeitung nicht. Für einen Widerruf wende dich an legal@orva.ch.

Dokumentenstand: Dezember 2025

Patientenaufklärung und Einwilligung | orva | orva